Wie unterstützt Sie die Pflegekasse bei der Finanzierung der Haushaltshilfe?
Das Entlastungsbudget ist als Erstattungsleistung ausgelegt und funktioniert ähnlich wie eine Teilkaskoversicherung. Das heißt, die Pflegekasse beteiligt sich an den Kosten für in Anspruch genommen Haushaltshilfen.
Versicherten mit einem Pflegegrad steht unabhängig von der Höhe des Pflegegrades ein monatliches Entlastungsbudget in Höhe 125 EURO zu.
Unverbrauchtes Entlastungsbudget verfällt erst am 30. Juni des Folgejahres. Wird Ihnen beispielsweise im Januar ein Pflegegrad zuerkannt und nehmen Sie im Mai eine Dienstleistung in Anspruch, haben Sie 625,00 EURO zur Verfügung. (4 x 125,00 EURO = 500 EURO plus 125,00 EURO im Mai). Nehmen Sie erst im Jaunar des Folgesjahres eine Dienstleistung in Anspruch, stehen Ihnen 1625 EURO zur Verfügung (1.500 EURO vom Vorjahr plus 125,00 EURO für Januar).
Versicherten mit Pflegegrad 1 erstattet die Pflegekasse für die Aufwendungen der Haushaltshilfe 125 EURO zurück. Aufwendungen, die darüber hinaus gehen, zahlen die Versicherten selbst. Private Aufwendungen für Haushaltshilfen können steuerlich geltend gemacht werden. Das sollten Sie wissen, denn viele Renten unterliegen der Steuerpflicht!
Versicherte ab Pflegegrad 2 können zur Finanzieung der Haushaltshilfe das Pflegegeld einsetzen. Darüber hinaus können sie bis zu 40 % der Pflegesachleistungen für Haushaltshilfen zusätzlich nutzen. Bei Pflegegrad 2 beispielsweise erhöht sich der Entlastungsbetrag somit auf 414,60 EURO monatlich.
Versicherte ab Pflegegrad 2 dürfen außerdem stundenweise Verhinderungspflege sowie die Hälfte der Kurzzeitpflege für Haushalsthilfen einsetzen. Durch Kombination der verschiedenen Leistungsarten optimieren Sie Ihre Finanzierungsoptionen.
Nachfolgend finden Sie Berechnungbeispiele gestaffelt nach der Höhe des jeweiligen Pflegerades.
Entlastungsbetrag jährlich | Sachleistungen jährlich | Verhinderungspflege jährlich | Kurzzeitpflege 50 % jährlich | gesamt jährlich |
1.500,00 EURO | - | - | - | 1.500,00 plus evtentuelles Guthaben |
Entlastungsbetrag jährlich | Sachleistungen jährlich | Verhinderungspflege jährlich | Kurzzeitpflege 50 % jährlich | gesamt jährlich |
1.500,00 EURO | max. 3.475,20 EURO | 1.612,00 EURO | 806,00 EURO | bis zu 7.393,20 EURO |
Entlastungsbetrag jährlich | Sachleistungen jährlich | Verhinderungspflege jährlich | Kurzzeitpflege 50 % jährlich | gesamt jährlich |
1.500,00 EURO | max. 6542,40 EURO | 1.612,00 EURO | 806,00 EURO | bis zu 10.460,40 EURO |
Entlastungsbetrag jährlich | Sachleistungen jährlich | Verhinderungspflege jährlich | Kurzzeitpflege 50 % jährlich | gesamt jährlich |
1.500,00 EURO | max. 8.126,00 EURO | 1.612,00 EURO | 806,00 EURO | bis zu 12.044,00 EURO |
Entlastungsbetrag jährlich | Sachleistungen jährlich | Verhinderungspflege jährlich | Kurzzeitpflege 50 % jährlich | gesamt jährlich |
1.500,00 EURO | max. 10.056,00 EURO | 1.612,00 EURO | 806,00 EURO | bis zu 13.974,00 EURO |
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